Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand

(1)   Die Firma der Genossenschaft lautet: Oecotrophologische Genossenschaft eG

       Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.

(2)   Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft der Mitglieder und deren soziale und kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

(3)   Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen einer Produktivgenossenschaft, insbesondere
a) ganzheitliche Schulungen und Beratungen in allen Bereichen der Oecotrophologie (Ernährungs- und Haushaltswissenschaften);
b) Beratung und Betreuung von Mitgliedern und Dritten in den Bereichen Backoffice, Marketing,  Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement, Optimierung von Geschäftsprozessen und strukturelle Ausrichtung;
c) Aus-, Fort- und Weiterbildung insbesondere Seminare, Schulungen und Webinare;
d) die Bewirtschaftung, Errichtung, Sanierung, Erwerb und Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen sowie Vermietung, Verpachtung, Belastung, Kauf und Veräußerung von Grundstücken;
e) Schaffung von Arbeitsplätzen;
f) gemeinschaftlicher Einkauf von Waren, Gütern, Betriebsbedarf, Fahrzeugen, Reisen und beweglichen Wirtschaftsgütern;
g) Errichtung, Unterhaltung und Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Einrichtungen.

(4)  Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind oder geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses sein, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen, solche erwerben oder als deren Komplementärin fungieren. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

(5)   Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben, Genussrechte und stille Beteiligungen, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren und ist berechtigt, Teile des Genossenschaftskapitals in rentierliche Geld- und Kapitalmarktpapiere anzulegen.

(6)  Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

§ 2 Geschäftsanteil,
Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Haftung, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital

(1)   Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 €. Ein Geschäftsanteil ist Pflichtanteil. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.

(2)   Mitglieder können beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen. 

(3)   Beteiligungen von Investoren an der Genossenschaft sind zulässig. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates; solange kein Aufsichtsrat besteht, der Zustimmung des Bevollmächtigten der Generalversammlung.

(4)  Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 5% des Jahresgewinns bis zu 100% der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen.

(5)   Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

(6)  Ist ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so tritt durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.

(7)   Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 3 Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 7 der Satzung vorgesehenen Blatt einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden.

(2)   Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

(3)   Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme. Das Gründungsmitglied Sascha Kühnau hat ein Mehrstimmrecht von 3 Stimmen.

(4)  Die investierenden Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.

(5)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter, im Verhinderungsfalle ein Vorstandsmitglied.

(6)  Die Generalversammlung beschließt eine AGO.

(7)   Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(8)  Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit.

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abwählen.

(10) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung. Dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage oder anderen Ergebnisrücklagen zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder verteilt werden.

§ 4 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied, solange die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat. Besteht der Vorstand aus mehr als einem Mitglied können zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Ist ein Vorstand bestellt, so vertritt er die Genossenschaft allein. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i. S. d. § 181 Alt. 2 BGB befreit. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege fassen.

(2)   Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.

§ 5 Aufsichtsrat

(1)   Sofern ein Aufsichtsrat bestellt wird, besteht er aus drei Mitgliedern.

(2)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3)   Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht die Leitung der Genossenschaft.

(4)  Spätestens ab dem 21. Mitglied ist ein Aufsichtsrat zu wählen; vorher werden dessen Rechte und Pflichten von der Generalversammlung wahrgenommen. Sie wählt einen Bevollmächtigten, der die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1)   Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr.

(2)   Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

(4)  Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

(5)   Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.

§ 7 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der Zeitung „Berliner Zeitung“.

Berlin, den 07.07.2022